5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.2 Kennzeichnungsvorschriften
5.2.1 Kennzeichnung der Eier
5.2.1 Kennzeichnung der Eier
Die Kennzeichnung der Eier dient in erster Linie der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
der Eier zurück bis in den Stall, in dem das einzelne Ei gelegt wurde.
Um dies sicher zustellen werden dem Grundsatz nach alle Eier mit dem zugehörigen
Erzeugercode (mehr zum Erzeugercode unter Kap. 5.4.2) gekennzeichnet.
Ausnahmen sind auf ein Mindestmaß begrenzt und an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Eier der Güteklasse A sind obligatorisch mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen.
Weitergehende Kennzeichnungen sind möglich, soweit sie nicht irreführend sind.
Eier der Güteklasse B sind mit dem Erzeugercode und oder einer anderen Angabe,
die sich Art. 10 VO 589/2008 ergibt
(Buchstabe „B“ mindestens 5mm hoch oder ein farbiger Punkt mindestens 5mm hoch),
zu kennzeichnen.
Um Verwechslungen mit Bruteiern zu verhindern, darf der o. a. farbige Punkt nicht „schwarz“ sein.